1. Anmeldung, Bestätigung
1.1
Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Veranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser Ihnen die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt.
1.2.
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1.
Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung und des Sicherungsscheines (Insolvenzversicherung nach § 651 k BGB, Versicherer: tourVERS GmbH Borsteler Chaussee 51, 20453 Hamburg) die Anzahlung fällig. Sie beträgt 10% des Gesamtpreises (einschließlich des Preises der gewählten und im Prospekt ausgewiesenen, durch uns vermittelten Fremdleistungen Dritter), mindestens jedoch 50,00 EUR pro Person. Der restliche Reisepreis (einschließlich des Preises der oben genannten Fremdleistungen) wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig. Ist der volle Reisepreis beim Veranstalter eingegangen, bekommen Sie die Reiseunterlagen zugesandt, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an den Veranstalter.
2.2.
Wenn trotz Fälligkeit der Reisepreis nicht vollständig bezahlt ist, wird der Vertrag nach Mahnung und erfolgloser Bestimmung einer Frist zur Leistung aufgelöst. Der Veranstalter kann als Entschädigung Rücktrittsgebühren entsprechend Ziff. 5.2. verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt.
3. Leistungen, Preise
3.1.
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Prospektangaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2.
Im Reisepreis ist eine Kurtaxe nicht enthalten. Die Kurtaxe ist - sofern sie erhoben wird - vor Ort in der jeweiligen Unterkunft zu entrichten.
3.3.
Die An- und Rückreise sowie die Bereitstellung eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge sind nicht im Reisepreis enthalten und damit auch nicht Vertragsbestandteil.
3.4.
Unsere Reisen sind grundsätzlich für mindestens zwei gemeinsam reisende Teilnehmer kalkuliert.
3.5.
Für den Versand von Reiseunterlagen außerhalb Deutschlands entstehen zusätzliche Gebühren aufgrund der hohen Portokosten für Briefe und Pakete. Innerhalb der EU berechnen wir eine Pauschale von 20,00 Euro. Die Versandpauschale in Länder außerhalb der EU beträgt 38,00 Euro.
3.6.
Leistungen die nicht in Anspruch genommen werden, können nicht erstattet werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1.
Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Nicht erheblich sind in der Regel Änderungen der Routenführung und sich daraus ergebende Abweichungen in den Kilometerangaben. Insbesondere bei zusätzlich gebuchten Reisebausteinen kann eine Anpassung des Reiseverlaufs notwendig werden. Daneben kann im Einzelfall für einzelne Reisende bzw. die gesamte Reisegruppe die Unterbringung in einer anderen, vergleichbaren Unterkunft erforderlich werden. Der Charakter der Reise wird jedoch nicht verändert.
4.2.
Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Kosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Bestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20.Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson
5.1.
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2.
Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt) nicht antreten, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seiner Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten.
Der wahlweise zu einer konkreten Entschädigungsberechnung bestehende pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen: bis zum 42.Tag vor Reiseantritt 10% jedoch mindestens 50,- Euro, vom 42.-35.Tag 20%, vom 34.-29.Tag 35%, vom 28.-21.Tag 50%, vom 20.-08.Tag 60% und vom 07.-01.Tag 90% des Reisepreises. Ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise kann der volle Reisepreis verlangt werden.
5.3.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter.
5.4.
Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
6. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Bei geführten Gruppenreisen gilt: Bei Nichterreichen der in der Reisebeschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl kann der Reiseveranstalter bis 2 Wochen vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
7. Reiseversicherung
Der Veranstalter empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Daneben sollten bei Bedarf Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und ggf. eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Der Veranstalter wird Sie nach seinen Möglichkeiten beim Abschluss derartiger Verträge unterstützen.
8. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen.
Der Veranstalter zahlt den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück, kann jedoch für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Erfolgt die Kündigung nach Antritt der Reise, ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere den Reisenden, falls das vertraglich vereinbart ist, zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen die Parteien zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
9. Gewährleistung / Haftung
9.1.
Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (mit Ausnahme der im Prospekt deutlich ausgewiesenen Leistungen Dritter, die nur vermittelt wurden), die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen (mit Ausnahme der o.b. Fremdleistungen) und die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reisedienstleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziff. 3.1. vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat.
Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten bzw. Prospekten fremder Leistungsträger.
9.2. Gewährleistung
Dem Reisenden stehen die Rechte aus dem Reisevertragsgesetz zu, die nachfolgend verkürzt, aber verständlich wiedergegeben werden:
Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Der Reisende kann nach Rückkehr von der Reise eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und er es nicht schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wozu die Wahrung der Schriftform empfohlen wird. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende - sofern vertraglich vereinbart - den Anspruch auf Rückführung. Er schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.3. Haftung
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
Die vertragliche Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch den Veranstalter herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den 3-fachen Reisepreis gilt auch, soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für alle gegen den Veranstalter gerichtete Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,00 EUR. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
Bei Beschädigung und Verlust von Reisegepäck während des Gepäcktransportes haften wir nur, wenn der Schaden von radreisen-mecklenburg oder den Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und sofort beim Veranstalter gemeldet wurde. Ausgeschlossen von jeglicher Haftung sind leichte Kratzer an der Außenhülle, gerissene Tragegriffe, beschädigte Rollen oder Wertsachen, die sich im Gepäckstück befinden. Wir empfehlen dem Gast den Abschluss einer Reisegepäckversicherung für die nach dieser Klausel nicht abgedeckten Risiken.
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden, insbesondere nicht für Beförderungen im Linienverkehr mit Bus, Bahn oder Schiff. Der Veranstalter haftet ebenfalls nicht für lediglich durch ihn vermittelte individuelle Kanutouren.
Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen oder anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Der Reisegast haftet für die verschuldete Beschädigung oder den verschuldeten Verlust der ihm überlassenen Ausrüstungsgegenstände (z.B. Fahrräder, Kanus (gegenüber dem Fremdanbieter) etc.).
9.4. Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist dieser unverzüglich dem Veranstalter mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
10. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
10.1.
Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
10.2.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c - 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
10.3.
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
11. Allgemeines
11.1.
Bei den angebotenen Reisen handelt es sich um aktive Reisen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass Sie den gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sind. Der Reiseveranstalter weist ausdrücklich auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung hin. Das Tragen eines Fahrradhelmes zur eigenen Sicherheit wird empfohlen. Wer im Rahmen einer Radreise eine Paddeltour unternimmt (Fremdleistung) muss sicher schwimmen können und die Sicherheitsanweisungen des örtlichen Personals beachten. radreisen-mecklenburg verpflichtet sich dem Gast mit den Reiseunterlagen auch die Geschäftsbedingungen der jeweiligen Kanustation auszuhändigen. So hat der Gast genügend Zeit, sich vor Antritt der Reise mit den Sicherheitsbestimmungen vertraut zu machen.
11.2.
Reisen können Fremdleistungen enthalten, in denen radreisen-mecklenburg nur vermittelnd tätig wird. Es gelten die Geschäftsbedingungen des jeweiligen Leistungsträgers. Fremdleistungen in den Reiseangeboten von radreisen-mecklenburg können sein: Bus-, Schiff-, und Bahnfahrten, Bootsfahrt mit einem Ranger, individuelle Kanutouren.
11.3.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
11.4.
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Klagen gegen den Veranstalter, ist der Sitz des Veranstalters. Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten unter Aufhebung aller Bedingungen aus früheren Prospekten für den Reiseveranstalter.
11.5.
Für den Teamreisen- bzw. Incentivesbereich gelten abweichende Geschäftsbedingungen.
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Am Feldweg 6
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