AGB
Reisebedingungen 2011 von radreisen-mecklenburg
1. Anmeldung, Bestätigung
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsver-pflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
2.1 Bei Vertragsschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung und des Sicherungsscheines (Insolvenzversicherung nach § 651 k BGB, Versicherer: tourVERS GmbH Borsteler Chaussee 51, 20453 Hamburg) die Anzahlung fällig. Sie beträgt 10% des Gesamtpreises (einschließlich des Preises der gewählten und im Prospekt ausgewiesenen, durch uns vermittelten Fremdleistungen Dritter), mindestens jedoch 50,00 EUR pro Person. Der restliche Reisepreis (einschließlich des Preises der oben genannten Fremdleistungen) wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig und muss ohne nochmalige Aufforderung unter Einhaltung der Fristen gezahlt werden. Ist der volle Reisepreis beim Veranstalter eingegangen, werden die Reiseunterlagen versandt, frühestens jedoch 3 Wochen vor Reisebeginn. Sollten Ihnen die Reiseunterlagen nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an den Veranstalter.
2.2 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 zu belasten.
3. Leistungen, Preise, Erstattungen
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Bestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend mit dem Inhalt, mit dem sie Grundlage des Reisevertrages geworden sind. Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter jederzeit eine Änderung der Prospektangaben vornehmen, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Im Reisepreis ist eine Kurtaxe nicht enthalten. Die Kurtaxe ist vor Ort zu entrichten.
3.3 Die An- und Rückreise sowie die Bereitstellung eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge sind nicht im Reisepreis enthalten und damit auch nicht Vertragsbestandteil.
3.4 Unsere ausgewiesenen Reisepreise sind kalkuliert für mindestens zwei gemeinsam reisende Teilnehmer.
3.5 Für den Versand von Reiseunterlagen außerhalb Deutschlands entstehen zusätzliche Gebühren aufgrund der hohen Portokosten für Briefe und Pakete. Innerhalb der EU berechnen wir eine Pauschale von 20,00 EURO. Die Versandpauschale in Länder außerhalb der EU beträgt in der Regel 32,00 EUR. .
3.6 Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm anzurechnen sind (z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt. Gutscheine für Schifffahrten werden nur erstattet, wenn das Schiff, z.B. aus Witterungsgründen, nicht verkehrt ist.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Nicht erheblich sind in der Regel Änderungen der Routenführung und sich daraus ergebende Abweichungen in den Kilometerangaben. Insbesondere bei zusätzlich gebuchten Reisebausteinen kann eine Anpassung des Reiseverlaufs notwendig werden. Daneben kann im Einzelfall für einzelne Reisende bzw. die gesamte Reisegruppe die Unterbringung in einer anderen, vergleichbaren Unterkunft erforderlich werden. Der Charakter der Reise wird jedoch nicht verändert.
4.2 Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Kosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Bestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20.Tag vor dem vereinbarten Reisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Reisenden/Ersatzperson/Stornierungskosten
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Wenn Sie zurücktreten oder wenn Sie die Reise aus Gründen (mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt) nicht antreten, die von dem Veranstalter nicht zu vertreten sind, kann der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und seiner Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
Der wahlweise zu einer konkreten Entschädigungsberechnung bestehende pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt in der Regel pro Person bei Stornierungen: bis zum 42.Tag vor Reiseantritt 10% jedoch mindestens 50.- Euro, vom 42.-35.Tag 20%, vom 34.-29.Tag 35%, vom 28.-21.Tag 50%, vom 20.-08.Tag 60% und vom 07.-01.Tag 90% des Reisepreises. Ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise kann der volle Reisepreis verlangt werden. Für Sternradreisen (also Reisen ohne Quartierwechsel) gelten folgende abweichende Rücktrittsgebühren pro Person bei Stornierungen: bis zum 42.Tag vor Reiseantritt 10% jedoch mindestens 50.- Euro, vom 42.- 28.Tag 15%, vom 27.-15.Tag 30%, vom 14.-08. Tag 50% und vom 07.-01.Tag 90% des Reisepreises. Ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise kann der volle Reisepreis verlangt werden.
5.3 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter.
5.5 Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts oder des Ortes der Rückreise, der Unterkunft besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von mindestens 50 Euro pro Person erheben. >>>
6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 45 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die sich auf die Zusatzleistungen Halbpension und Leihrad beziehen
7. Reiseversicherung
Der Veranstalter empfiehlt Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. Daneben sollten bei Bedarf Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und ggf. eine Reisekrankenversicherung abgeschlossen werden. Der Veranstalter wird Sie nach seinen Möglichkeiten beim Abschluss derartiger Verträge unterstützen.
8. Höhere Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last“.
9.Gewährleistung, Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Veranstalter steht im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes ein für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger (mit Ausnahme der im Prospekt deutlich ausgewiesenen Leistungen Dritter, die nur vermittelt wurden), die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen (mit Ausnahme der oben bezeichneten Fremdleistungen) und die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen Reisedienstleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziff. 3.1. vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet jedoch nicht für Angaben in Hotel-, Orts- oder Schiffsprospekten bzw. Prospekten fremder Leistungsträger.
9.1 Beanstandungen, Mitwirkungspflicht
Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben, ist dieser unverzüglich dem Veranstalter per Telefon, Fax oder Mail mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Unterlässt es ein Reisender schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, stehen ihm Ansprüche nicht zu.
9.2 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Der Kunde schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
10. Haftung, Beschädigung und Verlust von Reisegepäck
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.1 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
Bei Beschädigung oder Verlust von Reisegepäck während des Gepäcktransportes haften wir nur, wenn der Schaden von radreisen-mecklenburg oder den Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und sofort beim Veranstalter gemeldet wurde.
Ausgeschlossen von jeglicher Haftung sind leichte Kratzer an der Außenhülle, gerissene Tragegriffe, beschädigte Rollen oder Wertsachen, die sich im Gepäckstück befinden. Wir empfehlen dem Gast den Abschluss einer Reisegepäckversicherung für die nach dieser Klausel nicht abgedeckten Risiken. radreisen-mecklenburg haftet auch nicht für Schäden an Kundenfahrrädern, welche auf ausdrücklichen Wunsch des Reisenden von radreisen-mecklenburg oder einem Erfüllungsgehilfen transportiert werden.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Kanutouren, Bahn-, Bus- und Schifffahrten, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden sind.
10.3 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Bei Kanutouren gilt: Jeder Bootsbenutzer muss schwimmen können. Das Tragen von Schwimmwesten ist Pflicht. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen oder anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft.
10.4 Der Reisegast haftet für die verschuldete Beschädigung oder den verschuldeten Verlust der ihm überlassenen Ausrüstungsgegenstände (z.B. Fahrräder, Kanus (auch gegenüber dem Fremdanbieter) etc.).
11. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung und Abtretung
11.1 Sämtliche in Betracht kommende Ansprüche sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Dies sollte im eigenen Interesse schriftlich geschehen. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
11.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c – 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren.
11.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.
12. Allgemeines
12.1 Bei den angebotenen Reisen handelt es sich um aktive Reisen. Sie sind selbst dafür verantwortlich, dass Sie den gesundheitlichen Anforderungen gewachsen sind.
12.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisebedingungen.
12.3 Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Klagen gegen den Veranstalter, ist der Sitz des Veranstalters. Diese Reisebedingungen und Hinweise gelten unter Aufhebung aller Bedingungen aus früheren Prospekten für den Reiseveranstalter:
radreisen-mecklenburg, Ralf Tetmeyer
Am Feldweg 6
19386 Kreien